Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

(Stand 02.2019)

Entgeltminderungen ergeben sich aus unseren aktuellen Rahmen- und Konditionsvereinbarungen. Das Lieferdatum entspricht dem Liefer-/Leistungsdatum.

§ 1 Geltungsbereich

  • Für alle unsere Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich diese Geschäftsbedingungen sowie Vorschriften des Handelsgesetzbuches über Kunden, die keine Kaufleute oder Minderkaufleute sind, gilt das jedoch nur, soweit das Handelsgesetzbuch nicht verlangt, dass das Geschäft auch auf Seiten des Kunden ein Handelsgeschäft oder er Vollkaufmann sein muss.
  • Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
  • Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Absprachen sind ungültig, wenn sie von uns nicht schriftlich bestätigt wurden.

§ 2 Angebot/Preis

  • Unsere Angebote sind solange unverbindlich, bis unsere Auftragsbestätigung oder eine vorherige Lieferung dem Kunden (Besteller) zugegangen ist.
  • Unsere Waren werden zu den Preisen der am Tag der jeweils gültigen Preisliste zuzüglich MwSt. Berechnet, sofern die Preise nicht in unserer Auftragsbestätigung enthalten oder in Bezug genommen sind.

§ 3 Zahlungsbedingungen

  • Unsere Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne Abzug zahlbar.
  • Zahlt der Kunde nicht innerhalb von zehn Tagen nach Fälligkeit, können wir ab erfolgter Mahnung bankübliche Kreditzinsen für offene Kontokorrentkredite verlangen. Den nicht unter § 24 AGBG fallenden Kunden bleibt die Möglichkeit nachzuweisen, dass uns überhaupt kein oder nur ein geringer Schaden entstanden ist.
  • Bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Nichteinlösen eines Schecks, Beantragen des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens über das Vermögen des Kunden sind alle offenstehenden – auch noch nicht fälligen oder gestundeten Forderungen sofort fällig. Zugleich gelten alle Rabatte und Bonifikationen als verfallen, so dass der Kunde die in Rechnung gestellten Bruttopreise zu zahlen hat.
  • Wechsel und Schecks werden nur nach vorheriger Vereinbarung und zahlungshalber sowie für uns kosten- und spesenfrei angenommen. Wechseldiskont geht zu Lasten des Kunden.

§ 4 Erfüllungsort, Gefahrenübergang, Transportmängel

  • Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist die Verladestelle, für die Zahlung des Kunden Langenhagen.
  • Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Waren an den Transporteur oder – bei Abholung – an den Kunden übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat. Liefern wir die Waren selbst aus, tragen wir die Transportgefahr. Wird der Versand ohne unser Verschulden unmöglich, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft an den Kunden über.
  • Beschädigungen oder Verluste beim Transport hat der Kunde sofort beim Eintreffen der Waren festzustellen und sich von der anliefernden Person bescheinigen zu lassen. Soweit bei verpackter Ware die sofortige Feststellung von Beschädigungen und Verlusten nicht möglich ist, ist die Ware innerhalb von fünf Tagen zu untersuchen und das Ergebnis uns unverzüglich per Telefax oder Fernmündlich – mit anschließender schriftlicher Bestätigung – anzuzeigen.

§ 5 Gewährleistungs- und sonstige Ansprüche, Mängelanzeige

  • Sachmängel, Falschlieferungen und Fehlmeldungen sind schriftlich unverzüglich bei oder nach der Anlieferung anzuzeigen, nicht offensichtliche Mängel unverzüglich spätestens jedoch zwei Wochen nach der Anlieferung.
  • Für mangelhafte Ware liefern wir Ersatz. Bei berechtigter Beanstandung leisten wir nach eigener Wahl Ersatz oder erteilen eine entsprechende Gutschrift. Bei mangelhafter Ersatzlieferung kann der Kunde Minderung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangen. Trübbier wird bei berechtigter Reklamation nur bei Rückgabe von mehr als 50% der Füllmenge des trüben Bieres ersetzt und zwar mengenmäßig in Höhe der Rückgabe. Weitergehende Ansprüche – auch dritter Personen – sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Mängel, die durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung der Ware durch den Kunden entstehen, ebenso wie nicht neue Ware, sind von der Gewährleistung nicht umfasst.
  • Für Kunden, die Vollkaufleute sind, sind Mängelansprüche schlechthin ausgeschlossen, soweit die Ware von uns mit branchenüblichen Methoden nicht mehr auf die Berechtigung der Beanstandung hin untersucht werden kann.

§ 6 Lieferung, Lieferfristen

  • Unsere Lieferverpflichtungen, – fristen und –termine gestehen unter dem Vorbehalt, dass uns die fristgemäße Lieferung unter nach Treu und Glauben zumutbaren Anstrengungen möglich ist.
  • Unsere Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum in welchem unsere Arbeits- und Versandmöglichkeiten durch höhere Gewalt gestört oder behindert wird.
  • Wird der Versand ohne unser Verschulden unmöglich, gilt die Lieferfrist bei rechtzeitiger Benachrichtigung von der Versandbereitschaft als eingehalten.
  • Schadensersatzansprüche bestehen nur bei grobem Verschulden unserer Geschäftsleitung bzw. gegenüber anderen als den in §24 AGBG genannten Kunden auch unserer sonstigen Erfüllungsgehilfen. Zu ersetzen sind den, in §24 AGBG genannten Kunden nur Schäden, die bei Vertragsabschluss als gewöhnliches und voraussehbares Vertragsrisiko erkennbar waren.

§ 7 Eigentumsvorbehalt, sonstige Sicherungen

  • Bei allen Lieferungen behalten wir uns das Eigentum bis zur restlosen Bezahlung des Kaufpreises vor. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung unserer sämtlichen, auch künftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden, gleich welcher Art, unser Eigentum und zwar auch dann, wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet wurden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Saldoforderung.
  • Der Kunde darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und zwar, solange er nicht im Verzug ist, veräußern. ER ist zu Weiterveräußerung und sonstigen Verwertung der Vorbehaltsware nur dann berechtigt und ermächtigt, wenn die Forderungen aus der weiteren Verwertung der Vorbehaltsware samt allen Nebenrechten in Höhe des Wertes unserer Vorbehaltsware auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere zur Verpfändung und Sicherungsübereignung, ist der Kunde nicht berechtigt.
  • Die Forderung des Kunden aus Weiterveräußerung uns sonstigen Verwertung unserer Vorbehaltsware ist im Voraus in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an uns abgetreten. Bei Abgabe der Vorbehaltsware an mehrere Abnehmer ist der Betrag im voraus abgetreten, der vom Wert der Vorbehaltsware auf die Forderung gegen den einzelnen Abnehmer im Verhältnis zur Gesamtforderung des Kunden entfällt.
  • Der Kunde (Vorbehaltskäufer) ist berechtigt, uns abgetretene Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerrufeinzuziehen; wir werden von diesem Widerrufsrecht nur aus wichtigem Grund Gebrauch machen. Auf unser Verlangen ist der Vorbehaltskäufer verpflichtet, die Drittschuldner von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die Einziehung erforderlicher Auskünfte und Unterlagen zu verschaffen. Der Kunde kann aus der Einziehungsbefugnis nicht das Recht herleiten, die Ware zur Sicherheit zu übereignen oder zu verpfänden, die Forderungen anderwärts abzutreten oder mit ihnen dem Abnehmer oder Dritte gegenüber aufzurechnen. Er ist auch nicht befugt, andere Gegenstände oder Leistungen an Erfüllungsstatt anzunehmen.
  • Von der Pfändung des Vorbehaltsgutes oder einer sonstigen Beeinträchtigung unseres Eigentums, unserer Forderungen und Rechte durch dritte muss unser Kunde unverzüglich durch eingeschriebenen Brief benachrichtigt, gegebenenfalls unter gleichzeitiger Übergabe eines etwa vorliegenden Pfandprotokolls und notfalls auch einer eidesstaatlicher Versicherung über die Identität der gepfändeten mit der von uns gelieferten Ware.

§ 8 Leergut, Pfand

  • Paletten, Kisten, Mehrwegflaschen, Fässer usw. (mit Ausnahme aller Einweggebinde) werden dem Kunden nur leihweise überlassen. Für Mehrwegflaschen und Kisten, sowie vereinzelte Fässer wird Pfandgeld nach den jeweils gültigen Sätzen erhoben, es ist zugleich mit der Rechnung zzgl. der gesetzlichen MwSt. zu bezahlen.
  • Leergut nehmen wir zurück, wenn es aus dem von uns gelieferten Sortiment stammt. Bei Leergutrücknahme überprüfen wir unverzüglich die auf den Lieferscheinen oder Rechnungen angegebenen Mengen. Stellt sich dabei heraus, dass Flaschen, Kunststoffkisten oder dergleichen fehlen, beschädigt sind oder nicht aus dem von uns gelieferten Sortiment stammen, sind wir berechtigt, die von unserem Fahrer bei der Annahme unterzeichnete Leergutbestätigung zu berichtigen. Diese Änderung teilen wir dem Kunden unverzüglich schriftlich mit. Holt der Kunde nicht innerhalb von 8 Tagen nach Zugang diese4r Mitteilung derartiges Leergut bei uns ab, verliert er jegliche Ansprüche insbesondere auf Herausgabe oder Schadensersatz.
  • Der Kunde ist verpflichtet, ab Empfang der Ware das Gebinde bzw. Leergut, zu welchem auch Kohlesäureflaschen gehören, pfleglich zu behandeln und geschützt zu lagern. Der Kunde trägt für dieses Leergut die Gefahr des zufälligen Untergangs wie der zufälligen Verschlechterung bis zum Wiedereintreffen des Gutes bei uns. Nicht zurückgegebenes Leergut wird dem Kunden bei Beendigung der Geschäftsbeziehung zu den jeweilig gültigen Preisen zzgl. der gesetzlichen MwSt. in Rechnung gestellt.
  • Der Käufer von Kohlensäure verpflichtet sich, die Kohlensäureflaschen unverzüglich nach Entleerung zurückzugeben. Nach 90 Tagen ab Lieferdatum wird die handelsübliche Miete berechnet. Wird nach Ablauf von 12 Monaten oder bei Beendigung der Geschäftsbeziehung die Kohlensäureflasche nicht zurückgegeben, wird der Wiederbeschaffungspreis zzgl. der gesetzlichen MwSt. berechnet.

§ 9 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

  • Der Kunde ist nicht berechtigt, einseitig mit Gegenforderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund und seien es auch Mängelansprüche, aufzurechnen oder deswegen ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben, es sei denn, seine Forderung ist zwischen uns unstreitig oder rechtskräftig gestellt.
  • Vom Kunden gezahlte Pfandgelder, die seinem laufenden Warenlieferungskonto gutgeschrieben werden, können wir beliebig gegen sämtliche Warenlieferungs- und Pfandgeldforderungen aus sämtlichen Warenlieferungen an den Kunden verrechnen. Im gleichen Umfang steht uns gegenüber Pfandgeldrückzahlungsforderungen des Kunden ein Zurückbehaltungsrecht zu.

§ 10 Datenschutz

Wir sind berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit diesem erhaltenen Daten über den Kunden, gleich diese vom Kunden selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.

§ 11 Gerichtsstand

Gerichtsstand für Klagen gegen uns ist Hannover. Der Gerichtsstand für von uns abhängig zu machenden Klagen richtet sich nach dem Gesetz.

§ 12 Wirksamkeitsklausel

Sollte eine einzelne Bestimmung dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sich nachträglich aus irgendeinem Rechtsgrund als unwirksam herausstellen, wird die Gültigkeit der übrigen hiervon nicht berührt und anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige rechtswirksame Regelung als gewollt und erklärt, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung und der gesamten Geschäftsbedingungen einschließlich des Vertrages, dessen Bestandteil sie bilden, unter Berücksichtigung von Treu und Glauben, der Verkehrssitte sowie der im gleichartigen Geschäftsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche am nächsten kommt.